AMPCO METAL Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers. Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Besteller zu stellen oder wird vom Lieferer zum Selbstkostenpreis berechnet. Im letzteren Falle werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung im guten Zustande von Kisten, Verschlägen und Fässern innerhalb von vier Wochen, von Holztrommeln innerhalb acht Wochen zwei Drittel des berechneten Wertes vergütet. Für Lieferungen ins Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich.
Falls nach Auftragsbestätigung Preis- und Lohnerhöhungen und sonstige verteuernde Umstände eintreten, ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Gefahrenübergang und Transportversicherung Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand kommt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Die Transportversicherung ist gegebenenfalls vom Empfänger abzuschließen. Mehr oder Minderlieferung Abweichungen der Liefermengen von den Bestellmengen sind bis zu 10 v.H. gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie hinsichtlich der einzelnen Teillieferung.
Abnahme Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme beim Lieferer. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeamten vom Besteller getragen.
Haftung für Mängel Beanstandungen der Gewichte, der Stückzahl oder der Güte der Waren sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Sendung geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird eine entsprechende Gutschrift erteilt. Die Ersatzlieferung erfolgt dann gegen Neuberechnung schnellstmöglich und frachtfrei. Bei Gütemängeln sind die beanstandeten Waren zurückzusenden; soweit die Mängel erst im Laufe einer Bearbeitung festgestellt werden, sind die angearbeiteten Teile mit einzusenden, da die Gutschrift nur entsprechend dem zurückgelieferten Gesamtgewicht erfolgen kann. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
Im Übrigen gelten für die Haftung und Gewährleistung die analogen Bestimmungen der „Allgemeinen Vertragsbedingungen der Europäischen Gießereien“ CAEF.
Liefer- und Abnahmefristen Eindeckungsmöglichkeit der Metalle und Devisen bleibt vorbehalten, d. h. der Lieferer ist zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als ihm eine Eindeckung der zur Herstellung notwendigen Metalle zu den kalkulierten Preisen möglich ist.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung. Sie gelten nur ungefähr.
Eine Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, durch die Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen statt oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse ein, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, ohne dass die in Absatz 3 aufgeführten Gründe vorliegen, so ist der Besteller nach erfolgter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsmäßige Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart. Erfolgt die Abnahme und Einteilung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Recht des Lieferers auf Rücktritt Voraussetzung für die Verpflichtung zur Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsverfahren, Geschäftsauflösung, Veränderung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder, soweit andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt Bis zum völligen Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen erst mit der Einlösung als Erfüllung angesehen werden, bleiben die gelieferten Waren aus allen vom Lieferer gemachten Lieferungen dessen Eigentum. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungsvertrages seine Herausgabe-, Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder den neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer.
Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im voraus an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sind die Forderungen des Lieferers fällig, so hat der Besteller eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer abzuführen. Der Besteller hat dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Übertragung verpflichtet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotest erlöschen die Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und zur Einziehung der dem Lieferer vorstehend abgetretenen Forderung. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, die Waren in seine Verfügungsgewalt zu nehmen. Macht der Lieferer hiervon Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist ferner in diesem Falle verpflichtet, die vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen des Lieferers den Drittschuldnern bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware an Stelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder mit dem Preis gutzuschreiben, den er bei einer zumutbaren anderweitigen Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Fall zu Lasten des Bestellers geht.
Zahlungsbedingungen Unsere Standard-Zahlungsbedingungen sind 14 Tage netto Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
An einen Vertreter des Lieferers können mit befreiender Wirkung Zahlungen geleistet werden, soweit der Vertreter zum Geldempfang bevollmächtigt ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferer unbeschadet der Geltend-machung anderer ihm zustehender Rechte berechtigt, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Sollzinsen und Provisionen, wie sie von den Banken gefordert werden, zu verlangen. Zur Entstehung des Rechts des Lieferers auf Verzugsschadensersatz bedarf es keiner formlichen Inverzugsetzung. Der Lieferer behält sich mangels ausdrücklicher vorheriger Vereinbarungen von Fall zu Fall die Entscheidung über die Abnahme von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung bestimmt ist, dem Besteller zur Last. Alle derartigen Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Die Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Verträge Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im übrigen nicht vom Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrage sind nicht übertragbar.